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Gesetz gegen digitale Gewalt: IP-Vorratsdaten für Zivilklagen und Accountsperren

Gesetz gegen digitale Gewalt: IP-Vorratsdaten für Zivilklagen und Accountsperren
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Die Bundesregierung will digitale Gewalt wirksamer bekämpfen. Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffenen die Identifizierung anonymer Internetnutzer erleichtern, die Entfernung rechtswidriger Inhalte ermöglichen und zeitweilige Accountsperren einführen soll.

Besonders weitreichend ist die Verbindung mit einem zweiten Gesetzesvorhaben: Die geplante dreimonatige IP-Adressspeicherung soll ausdrücklich auch für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche genutzt werden können. Eine vorherige strafrechtliche Verurteilung ist für das neue Auskunftsverfahren nicht erforderlich.

Hinzu kommen Regelungen für geschlossene Messenger-Gruppen, die Sicherung vorhandener Nutzerdaten und die Möglichkeit, ganze Nutzerkonten nach schwerwiegenden Rechtsverletzungen zeitweise zu sperren. Die Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhält dabei eine besondere gesetzliche Bedeutung.

Während Opferschutzorganisationen wirksamere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung begrüßen, warnen juristische Berufsverbände und Grundrechtsorganisationen vor Risiken für Datenschutz und anonyme Kommunikation. Auch kommerzielle Rechtsverfolgungsanbieter könnten von den Änderungen betroffen sein.

IP-Vorratsdatenspeicherung soll auch für Zivilklagen genutzt werden

Die Bundesregierung verfolgt zwei miteinander verbundene Gesetzesvorhaben.

Ein eigenständiger Entwurf sieht die dreimonatige vorsorgliche Speicherung bestimmter IP-Zuordnungsdaten durch Internetzugangsanbieter vor. Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll daneben neue gerichtliche Verfahren schaffen, mit denen bislang unbekannte Rechtsverletzer anhand vorhandener Daten identifiziert werden können.

Der Zusammenhang wird vom Bundesjustizministerium ausdrücklich bestätigt. In Frage 20 seiner offiziellen FAQ zum Regierungsentwurf erklärt das Ministerium, dass die geplante IP-Adressspeicherung auch für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche durch Betroffene digitaler Gewalt genutzt werden können soll.

Hintergrund ist die bislang häufig kurze Verfügbarkeit von IP-Zuordnungsdaten. Werden diese gelöscht, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann, ist eine spätere Identifizierung des Anschlussinhabers unter Umständen nicht mehr möglich.

Durch die längere Speicherung sollen entsprechende Zuordnungen über einen größeren Zeitraum möglich bleiben.

Die Nutzung vorsorglich gespeicherter IP-Daten für bestimmte private Rechtsansprüche ist damit ausdrücklich Bestandteil der Regierungsplanung.

Die allgemeine Speicherpflicht wird allerdings nicht durch das Gesetz gegen digitale Gewalt selbst eingeführt. Sie ist Gegenstand eines eigenständigen Gesetzesvorhabens.

Ob die endgültige Ausgestaltung der Speicherung und die anschließende Nutzung für zivilrechtliche Verfahren mit europäischen Grundrechten vereinbar sind, bleibt eine eigenständige rechtliche Frage.

Quelle: Bundesjustizministerium: FAQ zum Regierungsentwurf, Fragen 20 und 21.

Anonyme Nutzer identifizieren – ohne strafrechtliche Verurteilung

§ 2 des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt sieht einen neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch vor.

Wer von einer gesetzlich erfassten Rechtsverletzung betroffen ist, soll beim zuständigen Gericht die Identifizierung eines bislang unbekannten Nutzers beantragen können.

Dafür sollen Plattformen und bestimmte weitere Diensteanbieter zur Auskunft über vorhandene Informationen verpflichtet werden können. Je nach Anbieter und Datenbestand gehören dazu insbesondere:

  • Namen und Anschriften,
  • hinterlegte E-Mail-Adressen oder Rufnummern,
  • gespeicherte IP-Adressen, gegebenenfalls einschließlich Portnummern,
  • Zeitpunkte der relevanten Zugriffe,
  • die Identität eines anhand dieser Daten ermittelten Internetanschlussinhabers.

Eine vorherige strafrechtliche Verurteilung ist für das zivilrechtliche Verfahren nicht erforderlich.

Allerdings muss der Antragsteller Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine gesetzlich erfasste Rechtsverletzung ergibt, und erklären, dass er zivilrechtliche Ansprüche geltend machen möchte.

Die Herausgabe der Daten setzt eine gerichtliche Prüfung voraus. Der Entwurf sieht außerdem Beteiligungs- und Benachrichtigungsregelungen zugunsten des betroffenen Nutzers vor.

Eine allgemeine Klarnamenpflicht wird nicht eingeführt.

Ebenso wenig genügt allein eine unbequeme oder scharfe Meinungsäußerung. Das Auskunftsverfahren knüpft an bestimmte gesetzlich aufgeführte Straftatbestände an, darunter Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Bedrohung.

Entscheidend bleibt außerdem die Unterscheidung zwischen Anschlussinhaber und tatsächlichem Verfasser. Eine IP-Zuordnung beweist nicht automatisch, wer einen bestimmten Kommentar veröffentlicht hat.

Accountsperre: Verweigerte Unterlassungserklärung wird zur gesetzlichen Regelannahme

Eine besonders relevante Regelung enthält § 4 Absatz 3 des Regierungsentwurfs.

Dort beginnt die Vorschrift mit den Worten:

„Die Sperrung des Nutzerkontos ist in der Regel erforderlich, wenn“

Als ersten Tatbestand nennt der Entwurf die nicht erfolgte Abgabe beziehungsweise Verweigerung einer auf die betreffende Rechtsverletzung bezogenen strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist.

Die Formulierung ist rechtlich bedeutsam. Die Verweigerung wird nicht lediglich als beliebiger Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung aufgeführt.

Mit den Worten „in der Regel erforderlich“ enthält § 4 Absatz 3 vielmehr eine gesetzliche Regelannahme zur Erforderlichkeit einer Accountsperre, sofern der entsprechende Tatbestand erfüllt ist.

Allerdings muss diese Vorschrift gemeinsam mit den übrigen Voraussetzungen des § 4 betrachtet werden.

Nach Absatz 1 muss eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Die Sperre muss erforderlich sein, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.

Hinzu kommt der Richtervorbehalt. Auch die Eignung milderer Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße ist zu berücksichtigen.

Die bloße Weigerung, eine beliebige Unterlassungserklärung zu unterschreiben, führt deshalb nicht automatisch zur Sperrung eines Accounts.

Gleichwohl kann die gesetzliche Regelannahme die praktische Bedeutung strafbewehrter Unterlassungserklärungen erheblich erhöhen.

Quelle: Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026, § 4 Absätze 1 bis 4 GgdG.

Ein schwerwiegender Beitrag kann für eine Accountsperre ausreichen

Der Entwurf setzt nicht zwingend mehrere rechtswidrige Veröffentlichungen voraus.

Auch eine einzelne schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung kann grundsätzlich ausreichen, wenn eine Accountsperre zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Maßnahme betrifft nicht lediglich den beanstandeten Inhalt.

Während der gerichtlich festgelegten Sperrfrist kann der Nutzer über den betroffenen Account grundsätzlich keine neuen Inhalte veröffentlichen, kommentieren oder teilen.

Die passive Nutzung im Lesemodus soll weiterhin möglich bleiben.

Die Dauer der Sperre muss angemessen sein. Das Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Die Bundesregierung bezeichnet Accountsperren als letztes Mittel. Ihre Auswirkungen können dennoch erheblich sein, weil während der Sperrfrist auch rechtmäßige neue Veröffentlichungen über den betroffenen Account verhindert werden.

Auch neue Accounts sollen während einer Sperre verhindert werden

Eine Accountsperre soll nicht durch die einfache Eröffnung eines neuen Nutzerkontos umgangen werden können.

§ 4 Absatz 2 verpflichtet soziale Netzwerke deshalb, die Eröffnung und Nutzung neuer Konten während der Sperrfrist zu unterbinden, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist.

Welche technischen Verfahren Plattformen dafür einsetzen sollen, legt der Entwurf nicht ausdrücklich fest.

Ein Abgleich bereits vorhandener Kontoinformationen wäre denkbar. Die Vorschrift enthält allerdings keine ausdrückliche Pflicht, allein für diesen Zweck zusätzliche Telefonnummern oder E-Mail-Adressen zu erheben.

Bei der technischen Umsetzung müssen die geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden.

Auch große geschlossene Messenger-Gruppen betroffen – zum Beispiel WhatsApp und Telegram

Der Regierungsentwurf erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte geschlossene Messenger-Gruppen.

Das Bundesjustizministerium nennt WhatsApp und Telegram in seinen FAQ ausdrücklich als Beispiele.

Nach § 1 Absatz 3 ist entscheidend, ob der Mitgliederkreis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nach Zahl und Individualität so groß ist, dass die Weiterverbreitung für den einzelnen Nutzer nicht mehr kontrollierbar ist.

Eine feste Mindestzahl von Gruppenmitgliedern enthält die Vorschrift nicht.

Ob eine Gruppe erfasst wird, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jeder private Gruppenchat fällt automatisch unter die neuen Regeln.

Quelle: BMJV: FAQ zum Regierungsentwurf, Fragen 2 und 22.

Wie sollen verschlüsselte Messenger Inhalte sichern?

Die Einbeziehung geschlossener Messenger-Gruppen wirft praktische technische Fragen auf.

Bei konsequent umgesetzter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung können die Betreiber eines Messengerdienstes grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf den Klartext ausgetauschter Nachrichten zugreifen.

Gleichzeitig sieht § 3 des Gesetzentwurfs gerichtliche Anordnungen zur Sicherung vorhandener Daten und Kopien beanstandeter Inhalte vor.

Eine solche Anordnung kann aber nicht allein bewirken, dass ein Anbieter verschlüsselte Inhalte entschlüsseln kann, auf deren Klartext er technisch keinen Zugriff hat.

In der Praxis können deshalb Screenshots, exportierte Nachrichten und andere zulässig erlangte Nachweise von Gruppenmitgliedern wichtig sein.

Der Entwurf enthält keine ausdrückliche allgemeine Verpflichtung, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aufzubrechen oder technische Hintertüren einzubauen.

Wie Auskunfts- und Sicherungspflichten bei vollständig verschlüsselten Diensten praktisch umgesetzt werden sollen, bleibt eine relevante Frage.

Gesicherte Nutzerdaten dürfen auch an Strafverfolgungsbehörden gehen

§ 3 des Gesetzentwurfs regelt die vorläufige Sicherung vorhandener Nutzerdaten.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Gerichte anordnen, dass relevante Daten während eines laufenden Auskunftsverfahrens gesichert werden, damit sie nicht zwischenzeitlich verloren gehen.

Über eine spätere Herausgabe an den zivilrechtlichen Antragsteller ist gesondert zu entscheiden.

§ 3 Absatz 4 sieht außerdem vor, dass gesicherte Daten zum Zweck der Strafverfolgung an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen.

Damit eröffnet der Entwurf eine zusätzliche gesetzliche Nutzungsmöglichkeit für Informationen, die zunächst im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens gesichert wurden.

Eine uneingeschränkte Weitergabe für beliebige Zwecke ist damit nicht verbunden.

Sexualisierte Deepfakes: Auch die Herstellung soll strafbar sein können

Neben den zivilrechtlichen Auskunfts- und Sperrverfahren enthält der Regierungsentwurf neue strafrechtliche Regelungen.

Der geplante § 184k StGB soll unter anderem bestimmte sexualisierte Deepfakes erfassen. Dazu gehören computergenerierte oder manipulierte Darstellungen, die den Eindruck erwecken, eine reale Person werde in einer sexualisierten Situation gezeigt.

Unter den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen soll bereits die unbefugte Herstellung solcher Inhalte strafbar sein können. Eine Veröffentlichung ist nicht in jedem Fall notwendig.

Der Entwurf sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor. Er enthält außerdem Ausnahmen für Handlungen zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen.

Daneben ist mit § 201b StGB ein weiterer Tatbestand für bestimmte täuschende manipulierte oder künstlich erzeugte Darstellungen vorgesehen.

Kommerzielle Rechtsverfolgung: Was SO DONE fordert

Die geplanten Regelungen können auch für Unternehmen relevant werden, die sich auf die juristische Verfolgung mutmaßlicher Online-Rechtsverletzungen spezialisiert haben.

Ein Beispiel ist SO DONE.

Nach eigener Darstellung in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2026 wurde das Unternehmen 2022 gegründet. Das Geschäftsmodell verbindet eine softwaregestützte Vorfilterung potenzieller Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit der juristischen Prüfung durch eine Partnerkanzlei und Prozesskostenfinanzierung.

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf unterstützt SO DONE das Ziel einer wirksameren Rechtsdurchsetzung und schlägt verschiedene Ergänzungen vor.

In Abschnitt 2.1.4 fordert das Unternehmen, den Auskunftsanspruch auf weitere mittelbar beteiligte Anbieter auszuweiten.

Ausdrücklich genannt werden E-Mail-Diensteanbieter, Mobilfunkanbieter und VPN-Anbieter.

Hintergrund ist, dass Nutzer auf Plattformen unzutreffende Personendaten hinterlegen oder über technische Zwischendienste kommunizieren können. Dadurch kann die spätere Identifizierung erschwert werden.

Der Regierungsentwurf übernimmt diese Forderung nicht in der gesamten vorgeschlagenen Form. Eine allgemeine entsprechende Auskunftspflicht gegenüber sämtlichen E-Mail- oder VPN-Anbietern enthält der Entwurf nicht.

SO DONE fordert nicht ausdrücklich die allgemeine IP-Vorratsdatenspeicherung

Die Stellungnahme ist von dem eigenständigen staatlichen Vorhaben zur dreimonatigen IP-Speicherung zu unterscheiden.

In Abschnitt 2.1.1 beschreibt SO DONE kurze Speicherfristen als Hindernis für spätere Identifizierungsverfahren.

Daraus ergibt sich jedoch keine ausdrückliche Forderung nach Einführung einer allgemeinen dreimonatigen IP-Vorratsdatenspeicherung.

Diese Speicherung wird von der Bundesregierung in einem gesonderten Gesetzesvorhaben geplant.

Verbesserte Identifizierungsmöglichkeiten können auch für kommerzielle Rechtsverfolgungsanbieter wirtschaftlich relevant sein. Daraus folgt aber weder, dass SO DONE die dreimonatige Vorratsdatenspeicherung gefordert hat, noch dass das Unternehmen deren Einführung veranlasst hätte.

Eigenständige Löschanordnung: Eine Forderung stimmt mit dem Regierungsentwurf überein

Nicht alle Forderungen von SO DONE bleiben im Regierungsentwurf unberücksichtigt.

In Abschnitt 2.4 seiner Stellungnahme spricht sich das Unternehmen für ein eigenständiges gerichtliches Verfahren zur Entfernung rechtswidriger Inhalte aus.

Der Regierungsentwurf enthält in § 4 Absatz 5 einen entsprechenden gerichtlichen Entfernungsanspruch gegen soziale Netzwerke.

Betroffene sollen damit auch unabhängig von einer Accountsperre die Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts beantragen können.

Für das Verfahren sieht der Entwurf eine Gerichtsgebühr von 150 Euro vor.

Damit besteht eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen einer Forderung von SO DONE und einer Regelung des Regierungsentwurfs.

Aus dieser Übereinstimmung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Vorschrift aufgrund der SO-DONE-Stellungnahme aufgenommen wurde. Ein solcher ursächlicher Einfluss ist nicht nachgewiesen.

Gerichtskosten: Bundesregierung weicht von der früher vorgesehenen Gebührenfreiheit ab

Eine bemerkenswerte Änderung zwischen der ursprünglichen Planung und dem Regierungsentwurf betrifft die Gerichtskosten.

Bereits der frühere Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums ging davon aus, dass für das bisherige Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG kein eigener Gerichtsgebührentatbestand vorgesehen sei. Dieser Zustand sollte erhalten und auf Verfahren zur Sperrung von Nutzerkonten ausgeweitet werden.

SO DONE griff diese Zielsetzung in Abschnitt 2.3 seiner Stellungnahme zum späteren Referentenentwurf auf.

Das Unternehmen forderte, die Gebührenfreiheit ausdrücklich im Gesetzestext festzuschreiben und die Erhebung von Kostenvorschüssen auszuschließen.

Zur Begründung verwies SO DONE auf einen Beschluss des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 2024 (Az. 14 O 337/24). In dem Verfahren hatte das Gericht einen Kostenvorschuss über 200 Euro verlangt.

Nach Auffassung von SO DONE zeigte dieser Fall, dass die angenommene bisherige Gebührenfreiheit in der gerichtlichen Praxis nicht einheitlich umgesetzt wurde.

Der Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026 sieht dagegen ausdrücklich feste Gerichtsgebühren vor:

  • 150 Euro für das gerichtliche Auskunftsverfahren nach § 2 GgdG, KV-Nummer 15212,
  • 150 Euro für das gerichtliche Entfernungsverfahren, KV-Nummer 15216,
  • 350 Euro für das gerichtliche Accountsperrverfahren, KV-Nummer 15214.

Bei Rücknahme entsprechender Anträge sind gesonderte ermäßigte Gebühren vorgesehen. Zusätzliche Verfahrenskosten, insbesondere durch anwaltliche Vertretung, können hinzukommen.

In der Begründung zu Artikel 8 erklärt die Bundesregierung, dass mit der Einführung der Gebühren dem Aufwand der Gerichte für die Durchführung der Verfahren Rechnung getragen werden soll.

Gleichzeitig sollen die Gebühren so ausgestaltet sein, dass sie das Ziel einer möglichst niedrigschwelligen Rechtsdurchsetzung nicht beeinträchtigen.

Damit schlägt die Bundesregierung feste Gerichtsgebühren vor, obwohl die frühere Planung eine Beibehaltung beziehungsweise Ausweitung der Gebührenfreiheit vorsah.

Die Forderung von SO DONE nach einer gesetzlichen Absicherung gebührenfreier Verfahren wurde somit nicht übernommen.

Der Vergleich zeigt ein differenziertes Bild: Bei der eigenständigen gerichtlichen Inhaltsentfernung besteht eine Übereinstimmung mit einer SO-DONE-Forderung. Bei den Gerichtskosten wählt die Bundesregierung dagegen einen anderen Ansatz.

Quellen: BMJV: Früherer Diskussionsentwurf; SO DONE, Stellungnahme vom 22. Mai 2026, Abschnitt 2.3; Regierungsentwurf, Artikel 8 und Begründung zu Artikel 8.

Grundrechtsorganisationen und juristische Berufsverbände äußern Bedenken

Mehrere im Gesetzgebungsverfahren beteiligte Organisationen beurteilen die erweiterten Identifizierungs- und Sperrmöglichkeiten kritisch.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) thematisiert insbesondere das Zusammenwirken neuer zivilrechtlicher Auskunftsansprüche mit der geplanten dreimonatigen IP-Speicherung.

Aus grundrechtlicher Sicht ist dabei relevant, dass eine zusätzliche Nutzung vorsorglich gespeicherter Daten das Gewicht des damit verbundenen Eingriffs erhöhen kann.

Auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Datenverwendung und ihrer rechtlichen Voraussetzungen geäußert.

Die Gesellschaft für Informatik (GI) verweist auf die Bedeutung anonymer Kommunikation für die freie Meinungsäußerung und darauf, dass Menschen in bestimmten Situationen besonders auf den Schutz ihrer Identität angewiesen sein können.

Demgegenüber unterstützen Opferschutzorganisationen wie HateAid die Verbesserung wirksamer Auskunftsmöglichkeiten. Denn ohne die Identifizierung unbekannter Rechtsverletzer können berechtigte zivilrechtliche Ansprüche häufig nicht durchgesetzt werden.

Die Auseinandersetzung betrifft damit nicht allein die Frage, ob digitale Gewalt wirksamer bekämpft werden soll. Im Mittelpunkt steht auch, welche Eingriffsbefugnisse dafür erforderlich und verhältnismäßig sind.

Was bedeutet der Gesetzentwurf für die Meinungsfreiheit?

Die Bundesregierung betont, dass keine allgemeine Klarnamenpflicht eingeführt werden soll.

Rechtmäßige anonyme Meinungsäußerungen sollen weiterhin geschützt bleiben. Für Auskunftsverfahren und Accountsperren sieht der Entwurf gesetzlich definierte Voraussetzungen und gerichtliche Kontrolle vor.

Gleichzeitig können sich aus der praktischen Anwendung neue Konflikte ergeben.

Schon die Aussicht, durch ein zivilrechtliches Verfahren identifiziert zu werden, kann bei manchen Menschen Zurückhaltung auslösen. Das könnte auch Personen betreffen, deren Äußerungen rechtlich zulässig sind.

Auch eine zeitweilige Accountsperre reicht in ihrer Wirkung über die Entfernung eines einzelnen rechtswidrigen Beitrags hinaus.

Ob solche mittelbaren Auswirkungen in der Praxis tatsächlich eintreten und wie häufig neue gerichtliche Verfahren eingesetzt werden, lässt sich aus dem Gesetzentwurf allein nicht bestimmen.

Entscheidend werden deshalb die genaue gesetzliche Ausgestaltung, die gerichtliche Prüfung und wirksame Möglichkeiten sein, sich gegen unberechtigte Maßnahmen zu wehren.

Fazit: Digitaler Gewaltschutz und die Grenzen privater Rechtsdurchsetzung

Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll Menschen besser vor strafbaren Online-Angriffen schützen. Der Regierungsentwurf sieht dazu neue Straftatbestände, zusätzliche zivilrechtliche Auskunftsmöglichkeiten, gerichtliche Entfernungsanordnungen und zeitweilige Accountsperren vor.

Besonders bedeutsam ist die geplante Verwendung dreimonatig gespeicherter IP-Zuordnungsdaten für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche. Das Bundesjustizministerium bestätigt diesen Zusammenhang ausdrücklich.

Auch die gesetzliche Regelannahme zur Erforderlichkeit einer Accountsperre bei verweigerter strafbewehrter Unterlassungserklärung verdient Aufmerksamkeit. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und der Richtervorbehalt bleiben bestehen.

Für kommerzielle Rechtsverfolgungsanbieter könnten vereinfachte Auskunftsverfahren wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die Stellungnahme von SO DONE zeigt dabei sowohl Forderungen, die im Regierungsentwurf keine vollständige Entsprechung finden, als auch eine inhaltliche Übereinstimmung beim eigenständigen gerichtlichen Entfernungsverfahren.

Bei den Gerichtskosten entscheidet sich die Bundesregierung dagegen für feste Gebühren anstelle der früher beschriebenen Gebührenfreiheit.

Ein ursächlicher Einfluss von SO DONE auf einzelne Gesetzesänderungen ist aus den vorliegenden Dokumenten nicht nachgewiesen.

Die zentrale Frage bleibt, wie weit staatlich ermöglichte private Rechtsdurchsetzung gehen darf und welche Schutzmechanismen erforderlich sind, um Datenschutz und rechtmäßige anonyme Kommunikation zu gewährleisten, ohne Betroffenen strafbarer digitaler Angriffe den Rechtsschutz zu erschweren.

Der Regierungsentwurf wurde am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Die vorgeschlagenen Regelungen sind noch nicht geltendes Recht.

Quellen und Originaldokumente

  • Bundesjustizministerium: FAQ zum Regierungsentwurf, insbesondere Fragen 2, 20, 21 und 22.
  • Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, insbesondere §§ 1 bis 4 GgdG sowie Artikel 8.
  • BMJV: Früherer Diskussionsentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt, insbesondere die Begründung zu den Gerichtskosten.
  • SO DONE: Stellungnahme vom 22. Mai 2026, insbesondere Abschnitte 2.1.1, 2.1.4, 2.3 und 2.4 sowie die Unternehmensdarstellung auf Seite 22.
  • Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF): Stellungnahme zum Referentenentwurf.
  • Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): Stellungnahme zum Referentenentwurf.
  • Gesellschaft für Informatik (GI): Stellungnahme zum Referentenentwurf.
  • HateAid: Stellungnahme zum Referentenentwurf.
  • Bundesjustizministerium: ZIP-Archiv der 65 Verbändestellungnahmen zum Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt.
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Über den Autor

Jens Könnig

Jens analysiert seit Jahren digitale Märkte, Preisbewegungen und Plattform-Strategien. Als Betreiber mehrerer datengetriebener Systeme wertet er täglich große Mengen an Produkt- und Trenddaten aus. Sein Fokus liegt auf Einordnung statt Hype: Was bedeutet eine Entwicklung wirklich für Nutzer, Preise und Märkte?

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